AGB

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen (AGB) der
fss Fachakademie für Schutz und Sicherheit GmbH & Co. KG. Siemensstrasse 21, 84030 Landshut („fss“)

Stand: April 2020

Durch die Anmeldung zu einer Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme der fss und deren Annahme bzw. Bestätigung, kommt ein Bildungsvertrag zustande, für den die Bedingungen dieser AGB gelten!

§ 1 Anmeldung

Die Anmeldungen zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der fss, müssen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 145, 147 BGB) schriftlich, auf postalischem Wege, per Fax oder auf elektronischem Wege (Online) erfolgen. Die fss ist verpflichtet, den Platz der Bildungsmaßnahme für die Dauer des Lehrgangs zu gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer_innen auf der Grundlage der Lehrgangsrichtlinien (Lehrpläne, Hausordnung) unterrichtet werden. Während dieser Zeit stellt sie die notwendigen Trainer_innen und Lehrkräfte, die Räumlichkeiten und die Unterrichtsmittel zur Verfügung und sorgt für einen geordneten Ablauf der Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme. Die Teilnehmer_innen erhalten je nach Maßnahme ein einfaches Zertifikat zum Nachweis der Teilnahme bzw. bei durch die Arbeitsagentur gemäß §3 Abs. 5 AZAV geförderter Maßnahme ein Zeugnis, welches den zeitlichen Umfang, das Ziel, die Lehrinhalte sowie die individuell erzielten Ergebnisse der internen Leistungsfeststellungen ausweist.

 

§ 2 Fest terminierte Schulungen

Anmeldungen zu veröffentlichten Bildungsmaßnahmen werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt. Der Eingang wird unverzüglich dem/der Anmeldenden per E-Mail bestätigt und nach Buchungsannahme durch die fss die Teilnahmebestätigung verbindlich (schriftlich/ online) übersendet. Mit Erhalt der Teilnahmebestätigung durch den/der Anmeldenden wird die Anmeldung gemäß diesen AGB rechtskräftig.

Bei Ausbildungen wie branchenübergreifenden Kursen oder spezifischen Einzeltrainings und nach Prüfung einer wirtschaftlich sinnvollen Teilnehmerzahl erfolgt in Abstimmung mit den Anfragenden die Terminierung dieser Bildungsmaßnahmen. Die Voranmeldung wird, unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen, zur rechtswirksamen Anmeldung, wenn kein schriftlicher Widerruf innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Termine erfolgt.

Anmeldungen zu solchen Ausbildungen können ohne Angabe von Gründen (in der Regel liegen dann Anmeldezahlen unterhalb der wirtschaftlich sinnvollen Gruppengröße) durch die fss abgelehnt werden.

§ 3 Stornierung

Der/die Teilnehmer/Inn ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt/die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich ist hier der Eingang der schriftlichen Kündigung bei der fss Fachakademie für Schutz und Sicherheit GmbH & Co. KG.

Die Teilnehmer/Innen können bis zu 14 Tage vor Lehrgangsbeginn ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Erfolgt der Rücktritt nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, kann die fss Fachakademie für Schutz und Sicherheit GmbH & Co. KG Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und für Ihre Aufwendungen verlangen.
Hierbei gilt folgende Staffelung:

  1. Bei Rücktritt bis 14 Tage vor Beginn einer Schulungsmaßnahme 50 % der Teilnahmegebühren
  2. bei Rücktritt innerhalb 8 bis 13 Tage vor Schulungsbeginn 75 % der Teilnahmegebühren
  3. bei Rücktritt innerhalb 1 bis 7 Tage vor Lehrgangsbeginn ist die volle Gebühr zu entrichten; auch inklusive eventueller Nebenkosten, zzgl. aktueller gesetzlicher MwSt.

§ 4 Anmeldung „unter Vorbehalt“

Kursbewerber_innen, die voraussichtlich einen öffentlich rechtlichen Kostenträger (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften) haben, können sich unter “Vorbehalt der Förderung” anmelden. Die Stornogebühr entfällt in diesem Fall, wenn spätestens 8 Wochentage vor Kursbeginn die Teilnahme endgültig abgesagt wird.

§ 5 Außerordentliche Kündigung

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die fss liegt vor, wenn der/die Teilnehmer_in seine/ihre Pflichten gegenüber dem Bildungsträger fss nachhaltig verletzt (z.B. schwerwiegende Verletzung der Hausordnung, Gebührenrückstand von mehr als zwei Monaten, usw.). Der wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Ein wichtiger Grund einer außerordentlichen Kündigung für den/die Teilnehmer_in ist gegeben, wenn ein Festhalten am Vertrag für den/die Teilnehmer_in unzumutbar ist (§ 626 BGB mit den Auslegungen durch die Rechtsprechung). Unzumutbarkeit für den/die Teilnehmer_in liegt insbesondere dann vor, wenn die fss über längere Zeit oder wiederholt mit ihrer Leistung in Verzug ist, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Teilnehmer_innen verletzt oder wenn der/die Teilnehmer_in dauerhaft und nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ist (lt. ärztlichem Attest). Erkrankungen sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Ebenso sind finanzielle Schwierigkeiten sowie mangelnde, nicht dauerhafte Leistungsunfähigkeit keine außerordentlichen Kündigungs-gründe.

§ 6 Form der Kündigung

Rücktritt und Kündigung bedürfen der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang bei der fss maßgeblich. Auch bei nach dem SGB II & III geförderten Maßnahmen besteht  für den/die Teilnehmer_in anstelle der §§ 3,4,5 dieser AGB und bei Ablehnung gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 5 SGB III der Förderung per Bildungsgutschein durch die Arbeitsagentur die Möglichkeit des kostenlosen Zurücktretens. Bricht der/die Teilnehmer_in die Maßnahme ohne wichtigen Grund ab oder gibt durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Ausbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme, kann dies eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit zur Folge haben. Dabei sind die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in der Sphäre oder im Verantwortungsbereich der/des Teilnehmers_in liegen. Die Teilnehmer_in hat ein fristloses Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. In diese Falle sind die von fss bis zu diesem Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen, gegebenenfalls zeitanteilig, abrechenbar.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Mit der Teilnahmebestätigung erhält der/die Anmeldende eine Rechnung. Die Lehrgangsgebühren und die Gebühren für Lernmittel sind bis zum Fälligkeitsdatum auf das angegebene Konto der fss zu überweisen. Die Rechnung ist, unabhängig von Leistungen Dritter (Arbeitsagentur, Berufsförderungsdienst der Bundeswehr, Berufsgenossenschaft usw.), in einer Summe zu bezahlen. Ratenzahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Zahlungsverzug ist die fss berechtigt, eine Mahngebühr von € 15, — in Rechnung zu stellen.

Verspätetes Eintreten in den Unterricht oder Fernbleiben vom Unterricht begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der Gebühren.

Die Gebühren sind auch bei eventuell vorübergehender Schließung des Unterrichtsortes der fss zu entrichten, wenn die fss Fachakademie den Unterricht anderweitig in zumutbarer Weise (anderer Ort/ Onlineunterricht etc.) gewährleisten kann.

Bei Nichtbezahlung der Gebühren innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der/die Teilnehmer_in spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug.

Einer besonderen Fristsetzung oder erneuter Mahnung bedarf es ab diesem Zeitpunkt hierfür nicht mehr. Der fällige Betrag wird nach Eintritt des Zahlungsverzuges mit max. 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz verzinst und zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

§ 8 Pflichten der Teilnehmer_innen

Der Bildungsvertrag ist für die Dauer des vereinbarten Lehrgangs abgeschlossen, wenn die Teilnahmebestätigung erfolgt ist und die Gebührenrechnung zugesandt wurde.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, Hausordnungen zu beachten und den Anordnungen der Beauftragten der fss, die während der Dauer der Schulung weisungsbefugt sind, Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen diese Bestimmung ist die fss, unter Benachrichtigung des Anmelders berechtigt, Teilnehmer zeitlich befristet oder ganz von der Schulung auszuschließen.

Die Teilnehmer_innen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen verpflichtet. Fehlzeiten sind in schriftlicher Form zu entschuldigen. Eine Erkrankung ist spätestens vom zweiten Tag an durch ärztliches Attest zu belegen. Die (bei SGB – Förderung) von den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit anerkannten Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben vom Unterricht sind am schwarzen Brett ersichtlich.

Auf dem Gelände der fss Fachakademie haben die Teilnehmer auf Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu achten und den Anordnungen der Leitung der fss Fachakademie Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann durch Ermahnung, Verweis, Androhung des Ausschlusses von der Bildungsmaßnahme und nach Abmahnung durch Ausschluss geahndet werden. Über diese Maßnahme entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten mit der Schulleitung.

§ 9 Haftung

Die fss haftet nicht für Schäden, außer diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und Verhalten von Beauftragten des Bildungsträgers. Teilnehmer_innen haften für Schäden, die sie im Zusammenhang mit dem Lehrgangs-/ Seminarbesuch (vorsätzlich oder fahrlässig) verursachen und dem Bildungsträger oder Dritten zufügen.

§ 10 Referenten- und Trainerwechsel/ Absage

Den Einsatz und die Person der Trainer, auch einen etwaigen Wechsel, bestimmt die fss Fachakademie. Auf den Einsatz eines bestimmten Referenten oder Trainers besteht kein Anspruch.

Änderungen der im Bildungsprogramm oder in den Ausschreibungen festgelegten organisatorischen und finanziellen Einzelheiten behält sich die fss Fachakademie vor.

Ein Lehrgang kann durch die fss abgesagt werden, wenn weniger als 8 Teilnehmer an dem Lehrgang teilnehmen oder wenn andere, von der fss Fachakademie nicht zu vertretende Gründe vor Ausbildungsbeginn auftreten. Bereits bezahlte Gebühren werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche der Teilnehmer_innen, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, können nicht geltend gemacht werden.

§ 11 Urheberrecht/ Copyright

Der/die Teilnehme_in verpflichtet sich, Lehrgangsunterlagen (Lernmittel, einschließlich eventueller Softwareprogramme) nicht zu kopieren oder anderweitig zu verwenden. Die Teilnehmer_innen erkennen mit diesen Richtlinien an, dass sie durch die fss Fachakademie für Schutz und Sicherheit GmbH & Co. KG über die Rechtswidrigkeit der Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Lehrgangsunterlagen belehrt und auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde. Bei Nichtbeachtung dieser urheberrechtlichen Bestimmungen kann der Verstoß durch die Teilnehmer_in von der fss mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner